Freiung

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englisch: Liberty; französisch: Immunité, sauveté; italienisch: Luogo di immunità giudiziarie e fiscali.


Esther P. Wipfler (2010)

RDK X, 700–715


RDK X, 702, Abb. 1. Marktf. im Sachsenspiegel. Obersachsen, 3. V. 14. Jh.
RDK X, 703, Abb. 2. „Domnapf“ als Begrenzung der Dom-F. in Speyer.
RDK X, 705, Abb. 3. Torbogen zur Dom-F. in Trier. A. 17. Jh.
RDK X, 707, Abb. 4. Burgfriedenssäule in Landshut.
RDK X, 710, Abb. 5. Muntattafel in Weißenburg in Bayern. 1766.
RDK X, 712, Abb. 6. Roland. Halberstadt, 1433.
RDK X, 714, Abb. 7. Markt-F. von Völkermarkt. 19. Jh.

I. Begriff

Mit F. (lat. „emunitas“, „immunitas“: Thes. ling. Lat., Bd. 7, Sp. 507f.; Du Cange, Bd. 4, S. 301; daraus mhd. „mundâte“, „muntât“, nhd. Immunität, auch „Freiheit“) wurde sowohl ein Rechtsprivileg als auch der Ort seiner Geltung bezeichnet (Dieter Willoweit, Art. „Immunität“, in: Hdwb. dt. Rechtsgesch. 2, S. 312–330; Clausdieter Schott und Hermann Romer, Art. „Immunität I.“, in: [7] Bd. 5, Sp. 390–392; zum Sprachgebrauch vgl. Grimm iV,1,1, Sp. 123).

Der dt. Begriff ist erst im späteren MA urkundlich belegt, z.B. in dem Privileg von Hzg. Rudolf II. für die Bürger von Knittelfeld (Steiermark) 1302: „daz dize frivnge vurbas ewchlichen stet vnd vnzerbrochen beleibe, so geben wir in diesen prief“ ([3] Bd. 3, Sp. 835; weitere Beisp. ebd., Sp. 835–842).

Behandelt werden hier als F. ausgewiesene Orte sowie Realien, die verwendet wurden, um eine F. zu kennzeichnen und vielfach ebenso als F. bezeichnet werden.

II. Geschichte

Kg. Chlothar II. erkannte im Pariser Edikt von 614 bestehende Immunitätsrechte kirchlicher und weltlicher Herren an. Inhalt und Bedeutung von F. veränderten sich jedoch während des MA. Die staatliche Gewalt des Königs wurde von den Grafen ausgeübt, denen Amtsbezirke zugeteilt waren. Die Eigentümer der F.gebiete – Immunitätsherren – genossen Schutz gegen Eingriffe der Grafen und hatten selbst hoheitliche Befugnisse, die sie in ihrem Gebiet aufgrund des vom König abgeleiteten Rechts ausübten.

Den Beamten, nicht jedoch dem König oder dem von ihm bestellten Beauftragten, war es verboten, die F. zur Vornahme von Amtshandlungen zu betreten, z.B. Gerichtstage abzuhalten, in der F. öffentliche Abgaben zu erheben oder Frondienste zu fordern und gegen Bewohner der F. amtlichen Zwang auszuüben.

In persönlicher Beziehung unterlagen der Ausübung der Immunitätsgerichtsbarkeit die Bewohner der F., von M. 8. Jh. an aber auch Auswärtige, wenn sie Klage gegen einen F.bewohner erheben wollten. Der Immunitätsherr übte hoheitliche Gewalt aus (Sorge für Friede und Ordnung unter den F.bewohnern, allgemeine polizeiliche Aufgaben, Marktaufsicht, wenn die F. Marktrecht hatte, Urteilsvollstreckungen, Aufgebot zu Heerfolge sowie die Erhebung von Abgaben und Gefällen).

Der Schutz des Immunitätsgebiets war durch eine Buße gewährleistet, die im Falle der Verletzung fällig wurde. Erhöhten Schutz genossen kirchliche F. durch eine höhere Buße.

Königsgut genoß die Immunität „ipso iure“. Die Immunität ruhte auch auf königlichem Grundbesitz, der als Lehen an die Kirche oder an weltliche Herren vergeben war. In allen anderen Fällen, so bei der Schenkung von Königsgut an die Kirche oder an weltliche Herren, bedurfte es eines besonderen Rechtsaktes für die Verleihung der Immunität (Immunitätsbann).

Der Immunitätsherr pflegte die F.rechte im allgemeinen nicht selbst auszuüben. In der Regel bestellte er einen Beamten, der „iudex“, „agens“, „vicedomus“, „praepositus“ oder „advocatus“ genannt wurde; im dt. Sprachraum war die Bezeichnung „Vogt“ gebräuchlich (dazu: H. J. Schmidt, Art. „Vogt, Vogtei“, in: [7] Bd. 8, Sp. 1811–1814). Eine besondere Bedeutung kam den kirchlichen Freiheiten zu, die in der Hand eines Bischofs oder einer geistlichen Gemeinschaft lagen.

Bei den Bischofskirchen, die unter der Schirmvogtei des Königs standen, übte die Gerichtsbarkeit der vom Bischof belehnte Gerichtsvogt aus. Er bedurfte, soweit es sich um die hohe Gerichtsbarkeit handelte, einer besonderen Übertragung des Blutbanns durch den König. Dessen unmittelbare Ausübung durch den Bischof oder einen kirchlichen Beamten war durch das Kirchenrecht zwar verboten, Papst Bonifaz VIII. gestattete aber 1298 im sog. Liber Sextus (der Dekretalen) den „Klerikern“, das heißt vor allem den Bischöfen als Inhabern der hohen Gerichtsbarkeit, die Ausübung des Blutbannes auf Laien zu übertragen (Lib. VI, III, 24, 3: Corpus iuris canonici, ed. Emil Friedberg, Bd. 2, Lpz. 1881, S. 1066).

Die Klöster, die auf Grund und Boden weltlicher Grundherren lagen und häufig auch von diesen gestiftet waren, genossen meist auch die Immunität, unterstanden aber dem Grundherrn, der für die Ausübung der Gewalt einen Vogt einsetzte. Der Mißbrauch der Vogteigewalt ließ die Herren der Klöster danach streben, sich durch königliche Privilegien eine Immunität gegen den Klostervogt zu verschaffen. Bei den Neugründungen nach dem Investiturstreit wurde von Anfang an die Rechtslage in diesem Sinne geregelt. So wurden z.B. die von Hirsau und St. Blasien gegründeten Klöster dem Papst unmittelbar unterstellt. Mit der Zunahme des kirchlichen Grundbesitzes im Hochmittelalter wurde unter F. häufig die sog. „innere Immunität“ für das Stift und seine Wirtschaftsbauten verstanden. In diesem Bereich hatten Kirchenvogt und Vogteigericht keinerlei Gewalt. Alle Befugnisse standen hier dem Bischof oder Abt und dem kirchlichen Gericht zu. Neben den Klöstern erhielten auch Burgen, Dörfer und Städte eigene Friedensbezirke mit besonderen Rechten, die sog. „engere“ oder „innere Immunität“. In Bezug auf die Klöster und Stifte des Hoch- und Spätmittelalter wurde deshalb der Begriff der „Engst-Immunität“ geprägt ([7] Bd. 5, Sp. 391f.).

Bestandteil des Immunitätsprivilegs war das sehr viel ältere Asylrecht, das Verbrecher genossen, wenn sie sich in den kirchlichen Bereich flüchteten (z.B. Kurt Reich, Das Asylrecht bei dem Hoch- und Reichsstifte St. Ulrich und Afra zu Augsburg unter Berücksichtigung der allgemeinen Asylrechtsentwicklung, Diss. jur. Erlangen 1927, Ichenhausen 1928, bes. S. 14f.).

III. Orte

Lage und Grenze der F. mußten rechtsverbindlich festgelegt und gekennzeichnet werden. F. konnte für ganze Territorien und Gebäude (z. B. Städte, Dörfer, Burgen, Gehöfte, Kirchen) oder deren Teile gelten (z. B. Brücken [s. Sp. 713], Plätze und [Vor]höfe). Auf dem Nürnberger Burgberg lag die F. im MA zwischen Kaiserburg und Burggrafenburg in südlicher Ausrichtung zur Stadt. Sie gehörte zur Burggrafenburg (u. a. 1427 bezeugt). Hier hatte der Reichsschultheiß das Recht, Verfolgte freizusprechen. 1331 wurde die F. für Mörder in und vor Nürnberg aufgehoben. 1341 wurde dies präzisiert und die F. für die Burg, für das Schottenkloster St. Egidien und die Kommende des Dt. Ordens durch ein Privileg Kaiser Ludwigs des Bayern aufgehoben. Ferner wurde bestimmt, daß diejenigen, die sich anderer Vergehen schuldig gemacht hätten, den Burgfrieden nur noch drei Tage und drei Nächte genießen sollten (Ernst Mummenhoff, Die Burg zu Nürnberg, Nbg. 41926, Ndr. 1997, S. 27–29).

In Memmingen war in nachma. Zeit u. a. das Kreuzherrenkloster ein Ort der F. Der Stadtschreiber hielt in einem 1594 angelegten F.-Buch die Rechtsfälle fest, bei denen die F. der Reichsstadt in Anspruch genommen wurde (Memminger Gesch.-Bll. 17,2, 1931, S. 9–13).

In Wien war das Schottenstift von 1181 bis ins 18. Jh. Ort der F.: Peter Csendes und Ferdinand Opll (Hgg.), Wien. Gesch. einer Stadt, Bd. 1, Köln usw. 2001, S. 221 und 235. Als Name für den Platz davor ist F. erst für 1546 nachweisbar: Hertha Wohlrab, Die Freyung, Wien usw. 1971 (Wiener Gesch.bücher, 6), S. 12.

In manchen Fällen wurde für eine Siedlung auf dem von grundherrlichen Lasten befreiten Gebiet der Name F. übernommen.

Dies ist z.B. für die heutige Stadt Freyung im Bayerischen Wald nachweisbar, die im Rahmen der Kolonisierungspolitik der Fürstbischöfe von Passau wohl in der 1. H. 14. Jh. als Straßensiedlung in einem von Zins und Zehnt befreiten Gebiet gegründet worden war: Paul Praxl, Wolfstein und Freyung. Zur Siedlungsgesch. des Ldkr. Passau, Passau 1967 (Neue Veröffn. des Inst. für Ostbairische Heimatforschg., 17), S. 11–13.

Die 1338 durch Hzg. Heinrich XIV. in Landshut gegründete Neustadt erhielt den Namen F. in Abgrenzung zur bereits bestehenden „Neustadt“ [10].

Der Begriff „Freistadt“ wurde jedoch als Epitheton bei Städten verwendet, die sich von ihrem bischöflichen Herrn befreit hatten (Reichsstädte).

So wird zum Beispiel Lübeck in einem Hanserezeß 1398 als „Lubeke, dy des keysers frystadt ist“ bezeichnet: [3] Bd. 3, Sp. 823 (weitere Beisp. ebd.).

Innerhalb von Siedlungen bestand die F. häufig als Marktfriede, der für einen oder mehrere Plätze gelten konnte und zumeist zeitlich begrenzt war (dazu Sp. 705–712).

In der Nürnberger Altstadt galt die sog. „Muntat“ zunächst nördlich von St. Sebald bis zur Fleischbrücke, 1349 wurde sie um den Hauptmarkt erweitert und seit 1480 noch weiter ausgedehnt: Weitere Muntat-Bezirke waren z.B. seit 1482 die Hallerwiese, seit 1572 der „Rahmgarten“ der engl. Tuchfärber vor dem Frauentor, seit ca. 1578 das Wildbad und seit ca. 1599 der Bereich um die heutige Mauthalle, die als Marktfriedensbezirk mit besonderen Strafandrohungen bis 1806 bestand ([3] S. 99–134); weitere Beisp.: [3] Bd. 3, Sp. 837f.; ferner zur Marktf.: ebd., Bd. 9, Sp. 259f.

Das Kerngebiet kirchlicher F. in der Stadt, bei Bischofskirchen zumeist als Domfreiheit bezeichnet, umfaßte nicht nur Kirche und Stift, sondern auch die damit verbundenen wirtschaftlichen Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude. Immunität genossen jedoch auch die davon unabhängigen bischöflichen Stiftungen im Stadtgebiet (z. B. das vom Baseler Bischof Burchard gegründete Cluniazenser-Priorat St. Alban: Kdm. Schweiz 12, S. 58f.). Früh belegt ist die Geltung von F. im Atrium von Kirchen (RDK I, Sp. 1198).

IV. Zeichen

Für die Markierung der F. waren Tafeln mit Text oder Bildern, Figuren, Grenzsteine (verankert im Eidgenössischen Recht noch 1728: „Die [Steine], welche befreyungs-örter anmercken, [heißen] freyungsstein“, zit. nach [3] Bd. 3, Sp. 844), Baumstämme oder Stangen mit Bildträgern, Säulen oder Türme, Mauern sowie – in unbebautem Gelände – auch Gräben üblich.

Die dabei für die Darstellung der hohen Gerichtsbarkeit mit ihrer Befugnis der Strafe an Hals und Hand verbreiteten Bilder waren der königliche Handschuh (Abb.1), das Kreuz (Abb.1 und 3), die (Schwur-)hand (Abb. 1 und 5) oder das Rad, der Roland (Abb. 6) und die Schwerthand oder der Schwertarm (Abb. 7). Sie konnten auch auf Gebäude gemalt sein, die zur F. gehörten. Ein erst für die Neuzeit nachweisbarer Sonderfall ist die Darstellung der Markt-F. durch eine Personifikation der Justitia (s. Sp. 708).

Für die Kennzeichnung des zumeist zeitlich begrenzten Markt-F. dienten darüber hinaus Fahnen, z. T. aus Metall und mit Wappen sowie den Daten der Verleihung des Rechts versehen. In manchen Landschaften zu bestimmten Zeiten sind auch der Hut, selten der Kronreif dafür belegt.

Die Verleihung des vorrangig als Sonderfrieden verstandenen Marktrechtes durch den König wurde häufig durch die Übermittlung seines Handschuhs beglaubigt. Diese Praxis, die auch im Landrecht des Sachsenspiegels, Buch II., 26 § 4 festgehalten wurde, führte zur Einführung des Handschuhs als Zeichen der Markt- F. (vgl. Berent Schwineköper, Der Handschuh im Recht ..., Bln. 1938 [Neue dt. Forschgn. 191, Abt. ma. Gesch., 5], Ndr. 1981, S. 56–58). In einer Glosse zum sächs. Recht aus dem 14. Jh. erscheint es in Verbindung mit dem Marktkreuz: „daz man eyn cruze setzte uff dem marckte unde do des koningis hantschuch anehenget, daz ist zu vornemen: daz man wichfrede habe, der bestetiget sy mit des koninges vollbort“ (Adalbert Erler, Art. „Handschuh“, in: Hdwb. dt. Rechtsgesch. 1, Sp. 1975). Dementsprechend ist das Marktkreuz mit anhängendem Handschuh in einer Umzäunung, dem Friedensbezirk, in den Bilderhss. des Sachsenspiegels aus dem 14. Jh. dargestellt (Abb.1). In der Oldenburger Bilderhs. ist die Darst. mit dem kgl. Adlerwappen versehen (Sachsenspiegel. Die Wolfenbütteler Bilderhss. Cod. Guelf. 3.1. Aug. 2°, Bd. 2, hg. von Ruth Schmidt-Wiegand, Bln. 1993, S. 185; mit weiteren Beisp. für Marktkreuze: Karl von Amira [Hg.], Dresdener Bilderhs. des Sachsenspiegels, Ndr. Osnabrück 1969, Bd. II,1, S. 124–127 und Bd. 1 [Faks.], Taf. 56). Nach dem sog. alten Gerichtsbuch der Stadt Koblenz wurde die „Freye zeyt“ (§ 22, abgefaßt vor dem 13. 12. 1356), in der keine Gerichtsverhandlungen wegen der Markt-F. stattfinden sollten, durch die Aufstellung zweier Holzkreuze angezeigt, an die Schwert und Hand gehängt waren. Letztere muß in diesem Kontext als Derivat des königlichen Handschuhs verstanden werden: „uf unser lieben frauen abent nativitatis zu vesper zeit gaet aen die frey zeit zu Coblents, und alß balde suillen die froneboten ein hoilzen creuz mit eime schwerde und einer hand darain gehangen uf sanct Florins hof ufstellen und auch eins also uf sanct Castors hoif, zum zeichen das es alsdan frey ist“ (Max Bär, Urkunden und Akten zur Gesch. der Verfassung und Verwaltung der Stadt Koblenz. Bis zum Jahre 1500, Bonn 1898 [Publ. der Ges. für Rhein. Gesch.kde., 17], S. 99).

Neben den steinernen Rolanden (Abb. 6) waren auch hölzerne Figuren bis in die Neuzeit üblich. Sie wurden zuweilen den Tafeln wegen ihrer größeren Anschaulichkeit vorgezogen: „Erstlichen Nachdeme bisher o zu allen hiesig Mildorffischen Jahrmärkhtszeiten sirs signum der Freyung ain gemallner geharnischter aufrechter armb mit in der Hant habenten plassen [bloßem] Schwert aufn Pranger vorm Rathaus gesteckht worden, weillen aber solches an diesem unbequemen orth etwas unformblich gewest, daher ist durch Herrn Pfleger und dann ganz löbl. Stattrath beschlossen und bevelcht worden, daß umb besseres zierlichern ansehens willen auf die steinerne Säuln im Hochprunn ain hilzerner Mann gemacht und Ime zum Zaichen der Markhtsfreyung ain hilzens schwert in die aine Handt gestekht werden solle; welcher Mann nun bey Hannsen Zechinger bilthauern, dann Jakoben Staiger Mallern gemalen angefrimbt, auch Imen beiden nach Verferttigung dessen auf ordenlich beschechne bedingnussen alß dem Bilthauer 21 fl. 30 kr. und dem Maller 18 fl. vermög Irer zwayer Zetln den 7 January und 14 Aprilis bezalt worden macht zesamen 39 fl. 30 kr.“ (Kammerrechnungen der Stadt Mühldorf am Inn, 1646; zit. nach [8]; vgl. die Darst. des Münchner Marktbrunnens mit seiner wohl ähnlich gestalteten Rolandsfigur nach Michael Wening, Historico-Topographica Descriptio. Das ist: Beschr. des Churfürsten- und Herzogthumbs Ober- und Niderbayrn. I. Rentamt München, Mchn. 1701, Ndr. mit Anhang bearb. von Gertrud Stetter, Mchn. 1974, M. 3; vgl. [8] S. 90); erhalten ist z. B. ein hölzerner Roland mit ausgestelltem Schwertarm in Friedlach, Gem. Glanegg, Bez. Feldkirchen, Kärnten (Helmut Prasch, 1000 Jahre Grafschaft Lurn-Ortenburg ..., Spittal a.d. Drau 1990, Abb. S. 305) und die als „Marktmandl“ bezeichnete hölzerne Figur eines Rolands von 1843 (Marktprivileg von Ks. Ferdinand I. von Österr.) nach älterem Vorbild in Feld am See, Bez. Villach in Kärnten, die noch bis zum Ersten Weltkrieg an Markttagen aufgestellt wurde (ders., Der Markt, Die Kärntner Landsmannschaft 1964, H. 8, S. 6f., mit Abb.).

Zur Diskussion über die Bedeutung der Rolande, die im Spät-MA vor allem für den aus kaiserlichem Recht abgeleiteten städtischen Frieden stehen: Dieter Pötschke (Hg.), Rolande, Kaiser und Recht. Zur Rechtsgesch. des Harzraumes und seiner Umgebung, Bln. 1999 (Harz-Forschgn., 11).

Zahlreiche F.-Zeichen in Gestalt von Schwertarmen, zumeist aus dem 18.–20. Jh., sind in Österr. erhalten. Ihre Anfertigung wurde bei Malern und Bildhauern in Auftrag gegeben, so wurde in Lasberg am 12. 12. 1739 für eine „freyung handt pilthauer und maller 1 fl. 45 kr.“ gezahlt ([1] S. 46). Neben dem Klagenfurter Beisp. sind 18 weitere F.-Zeichen in Kärnten verzeichnet und z.T. abgebildet bei Reinhold Gasper, Klagenfurter Marktf. – Marktrichtschwert, Kärntner Landsmannschaft 2005, H. 6–7, S. 4–8; zur zweisprachigen F. in Gestalt eines Schwertarms mit Wappenschild aus St. Michael ob Bleiburg (nach 1869, Arm: L. 54 cm, Schwert: 105 cm; Stange 256 cm; Aufbewahrungsort derzeit unbekannt): Maximilian Messner, Die Markt-F. von Feistriz und St. Michael ob Bleiburg, Carinthia I, 1999, S. 433–436. Zahlreiche weitere Beisp. mit Abb., vor allem in Oberösterr.: [1].

Ein Beispiel für ein F.-Zeichen in Gestalt einer Personifikation der Gerechtigkeit ist in Ried im Innkreis, O.Ö., erhalten: Die auf einer Stange angebrachte, vermutlich 1698 entstandene Holzfigur der gekrönten weiblichen Justitia hält mit ihrer Rechten das Richtschwert (Klinge verloren) in die Höhe, mit ihrer Linken faßt sie einen Wappenschild mit der Inschrift „Markt Freiung“ (Stadtmus., Ried i.I.: [1] S. 54 und Abb. 34).

Auf den sog. Muntattafeln, die den Friedensbezirk kennzeichn(et)en, sind zumeist ein Beil und eine abgeschlagene Hand abgebildet, da bei Diebstahl oder Meineid dem Täter die (Schwur-)Hand abgehackt wurde, wenn er die erhobene hohe Geldstrafe nicht bezahlen konnte (vgl. Gernot Kocher, Zeichen und Symbole des Rechts ..., Mchn. 1992, S. 127). In Weißenburg in Bayern wurde eine Muntattafel aus Stein mit einer in Relief dargestellten abgeschlagenen Hand und der Inschrift „Kaijserliche Freijheith. 1766“ an der Ostfassade des sog. ehem. Reichspflegerhauses (err. 1764/1765) angebracht, die zum sog. Alten Rathaus weist (Abb. 5). Die gleiche Tafel befand sich auch am ehem. Wildbad der Stadt, ein M. 16. Jh. errichtetes Heilbad, das M. 19. Jh. abgebrochen wurde (frdl. Mitt. Reiner Kammerl, Weißenburg i.B.); Blechtafeln mit der Inschr. „Kayserliche Freyung“ sind für Roth noch 1737 an den beiden Stadttoren und am Rathaus belegt. Die Rother F. wurde nachweisbar für 1531 als kaiserliches Privileg im Salbuch niedergelegt und mußte mit Geld und Wein bezahlt werden. Darin wurde das Tragen gefährlicher Waffen im Geltungsbereich der Rother F. untersagt: Christoph Haag, Roth bei Nürnberg, Roth 1965, Ndr. Roth 1989, S. 188 und 190; in Graz befindet sich der Stein für die F. der Kommende des Dt. Ritterordens, dat. 1621, seit 1977 an der Ecke des ehem. Benefiziatenhauses der Kommende; erh. ist die vom Komtur Johann Cobenzl von Prosegg 1583 gestiftete Asyltafel. Sie wurde in die Fassade des 18. Jh. eingemauert: Dehio-Hdb. Österr., Graz, S. 146; die im 18. und 19. Jh. stark erneuerte Tafel mit dem Text der F. für das Landhaus der Stände ob der Enns in Linz, die Kaiser Maximilian II. am 24.2.1570 erteilte, befindet sich im Durchgang des Gebäudes. Neben dem Text ist eine Schwerthand dargestellt ([1] Abb. 3). Ferner zu den Zeichen der Muntat: [4] S. 116–134; österr. Beisp.: [1] S. 23f.

Beisp. für Fahnen: Stadthagen, 1. H. 14. Jh.: „des sundaghes is use wekenmarket, so scollen user stad knechte des morghens ute deme kophus uthsteken ene vanen, unde binnen der tyd, also de vane uthgesteken is, so moghen use borghere unde borgherschen eyn iewelik to sines selves behof to sine kosten kopen, wes he darto bedarf“ (Otto Zaretzky, Die Statuten der Stadt Stadthagen ..., Mitt. des Ver. für schaumburg-lippische Gesch., Altertümer und L.kde 4, 1926, S. 38); vgl. Churfürstlicher Pfaltz Fürstenthumbs in Obern Bayern Landsordnung, Amberg 1599: „gute ordnung ., welche nach auffsteckung eines faehnleins vnd marckzeichens angehen, vnd die zeit vnd stund deß freyen vnd feylen kauffs zubestimmen“ ([3] Bd. 9, Sp. 292); ferner: ebd., Sp. 256f. und 292f. und [1] S. 18f., 29, 39, 41, 44, 46 usw.

Der v.a. für Österr. als Zeichen der Markt-F. nachweisbare Hut, das sog. „huetl“, das auf eine Stange gesteckt wurde, wird vom babenbergischen Herzogshut abgeleitet: [1] S. 9 (Leonfelden, Marktbuch von 1435 „Item am pfintztag ist wochen markcht sol man ain huet auff stekchn die selb zeit sol nijemant kauffn denn dij purger ir noatdurfft in iere heuser . und sol dij weil der huet auff ist chain gast aufm markcht nit kauffen noch in den heusern Wenn man des uberfüer soll der richter dij pfenbert nehmen und sein dem kauffer verloaren.“; zit. nach dem Orig., vgl. Österr. Weisthümer 12,1, Baden bei Wien usw. 1939, S. 177; Schlesisches Recht, 1717 „soll ein gewisses marckt-zeichen . durch einen hut . aufgestecket werden“, [3] Bd. 6, Sp. 127f.). Auf die Tradition des aufgesteckten Hutes, der neben der Funktion als Zeichen der Markt-F. auch die Bedeutung des allgemeinen Hoheits- oder des Feldzeichens besitzen konnte, nahm die in Folge der franz. Revolution u. a. auch in Dtld. und in der Schweiz auf den Freiheitsbaum (dazu Libertas) gesteckte Jakobinermütze Bezug, sobald jener am Ort alter F. aufgepflanzt wurde (s. Sp. 714; Beisp.: Die Mainzer Republik. Der Rhein.- Dt. Nat.konvent, Mainz 1993, Titel, Abb. S. 141, Abb. S. 215; Wilfried Ebert, Der frohe Tanz der Gleichheit. Der Freiheitsbaum in der Schweiz 1798–1802, Zh. 1996, S. 96f. und Abb. 9). In der Schweiz wurde dafür auch der federgezierte sog. Tellenhut oder Schweizerhut verwendet (ebd., S. 43–63). Die unmittelbaren Vorläufer des Freiheitsbaumes sind zwar seit 1765 in den USA entstanden, wobei auch hier die Tradition des Maibaums eine Rolle spielte, diese waren aber noch nicht mit Hüten versehen (Suzanne Anderegg, Der Freiheitsbaum. Ein Rechtssymbol im Zeitalter des Rationalismus, Zh. 1969 [Rechtshist. Arbeiten, 4], S. 80–85).

Zur Krone auf der F.-Stange: [1] S. 49f.

Handelte es sich um eine Markt-F., befanden sich diese Zeichen stets auf oder beim Marktplatz, dabei auch auf Brunnen (dazu RDK II, Sp. 1286), am Pranger oder in dessen Nähe.

Die Verbindung des F.-Zeichens mit dem Pranger ist v. a. für Österr. und Südböhmen nachweisbar, die meisten Pranger wurden dort jedoch im Zuge der josefinischen Rechtsreform 1787/1788 entfernt ([1] S. 26f. mit Anm. 54; Beisp.: ebd., S. 41–44, Abb. 4 und 5; vgl. auch Sp. 711 und die freie Nachbildung der Montage eines Zeichens auf der Prangersäule in Spittal: Sp. 711f.).

Für die Neuzeit, aus der die meisten Zeichen überliefert sind, ist vielfach – mit Unterbrechungen noch bis ins 21. Jh. z.B. in Kärnten – nachweisbar, wie das Aufstecken und Austragen der Zeichen für die zeitlich begrenzte Markt-F. in der Regel festlich begangen wurde. Beginn und Ende der Geltung des Markt-F. wurden dabei häufig „ein- und ausgeläutet“. Der ma. Brauch war offenbar bescheidener, der Gebrauch temporärer Zeichen wie das Ausstecken ist jedoch nur selten überliefert.

So ist im Marktrecht von Mistelbach in N. Ö. aus dem Jahr 1414 lediglich die öffentliche Bekanntgabe belegt: „so rugt man marchtfreiung. und de get in wann man an dem suntag ân gever vesper leutt, und get wider aus an der montagen nacht wann man an gever liecht aufzunt“ (Österr. Weistümer 11,4, Wien 1913, S. 221).

Vgl. Marktordnung von Timelkam, O.Ö., um 1600: „Im markt Timelkam soll und wird inhalt der kaiserlichen befreiung ein jahrmarkt gehalten ... Zum Zeichen aber soll neben dem pranger ein freiung mit einem schild aufgesteckt werden, derohalben daß alle ware, pfenbert und gattung zu offnem freien kauf in den markt geführt ... werden [sollen] ... Es solle auch in obbesagten markt 14 tage vorher die marktfreiung neben dem pranger mit einem Schild und einem blossen schwert um 12 uhr mittags ausgesteckt, mit der turmglocken menniglich zur wissenheit eine stunde lang eingeläutet dann nach dem markt auch 14 tage steckenlassen, folgends wiederum um 12 uhr mittags abgenommen und gleicher wiese eine stunde lang ausgeläutet werden und also 4 wochen lang die freiung ihre wirkung haben.“ (ebd., Bd. 14,3, Graz und Köln 1958, S. 491f.); in der Aufzeichnung über den Besitz, die Rechte und Freiheiten der Herrschaft Fall im Drautal von 1638 wird für den im Dorf Räst 1453 von Kaiser Friedrich III. gestatteten und privilegierten Jahrmarkt am Sonntag nach Mariä Geburt festgehalten: „14 tag zuvor wiert durch den ambtman, wöllicher zu freiungszeit richter genent wiert, die freiung und das zaichen offentlich im beisein der nachbarschaft solemniter mit drumel, pfeifen und schießen aufgesözt“ (ebd., Bd. 10, Wien 1913, S. 243).

Die „Austragung der F.“ konnte jedoch auch in der Neuzeit mit oder ohne „Ceremonien“ geschehen, wie aus einer Quelle für Völkermarkt (Kärnten) von 1782 hervorgeht ([6] S. 142, Anm. 19). Der Schwertarm dieser Stadt aus dem 18. Jh., der den Inschriften „1790“, „1846“ und „1892“ zufolge mehrfach erneuert wurde, zeigt den Doppeladler und das Stadtwappen (Abb. 7); für das Brauchtum wird eine schmiedeeiserne Nachbildung verwendet: Am 16. November, zwei Wochen vor dem sog. Nikolomarkt vom 2. bis 3. Dezember, wird der Schwertarm dort traditionell im Rahmen einer Feier mit Umzug in hist. Kostümen am heutigen sog. Neuen Rathaus angebracht. Auch in der Stadt Bleiburg wird jährlich vor der Eröffnung des Großen Wiesenmarktes das Zeichen der F. mit grünem Reisig geschmückt ausgesteckt (Gustav Brachmann, Die Markt-Freyung, Die Kärntner Landsmannschaft 1967, H. 10, Abb. S. 19). Dies geschieht am Montag zu oder nach Egidi auf dem Hauptplatz direkt hinter dem F.-Brunnen der Pop-Art- Künstlerin Kiki Kogelnik (1935–1997), dat. 1993, der die Büste eines Stiers mit Flügeln aus Bronze als Verweis auf das Stadtwappen zeigt (Bleiburger Freyungsbrunnen, Bleiburg 1994). Von dort wird die F. dann am Marktsamstag auf die Marktwiese in einem Umzug getragen; vgl. die Übertragung der Markt-F. in St. Veit a.d. Glan: Karl Lax, Die Freyung und die Markt-Berufung, Die Kärntner Landsmannschaft 1970, H. 10, S. 102f. (mit Text des Formulars der Marktberufung aus der M. 17. Jh.).

In Spittal an der Drau in Oberkärnten wird ebenfalls noch ein Schwertarm aus Holz, wohl E. 19. Jh., bei der Jahrmarktseröffnung verwendet (Helmut Prasch, 100 Jahre Grafschaft Lurn-Ortenburg. 800 Jahre Spittal a. d. Drau, Spittal a.d. Drau 1990, Abb. S. 304; frdl. Mitt. Robert Wlattnig, Klagenfurt)

Bei der unbefristeten F. wurden dauerhafte Grenzmarkierungen vorgenommen, deren Setzung und Erneuerung häufig auf dem Zeichen selbst vermerkt sind.

In Heidelberg ist eine Tafel mit der Inschrift „Burgfreyheit 1653, Renovatum 1736“ erhalten, die am Rathaus der zum Rechtsbezirk der Burg gehörenden Bergstadt angebracht war ([4] S. 130 und 136).

Die Landshuter Burgfreiheit wurde gekennzeichnet durch steinerne und gemauerte Säulen, Grenzsteine und sog. „Marchstecken“. Einige Säulen und Grenzsteine sind in situ erhalten: Abb. 4; [2]; in Regensburg zeigt eine wohl noch vor 1623 angefertigte Burgfriedenssäule das Wappen der Stadt sowie das Reichswappen. Sie wurde am ursprünglichen Standort durch eine Kopie ersetzt (Regensburg im MA., Rgbg. 1995, Kat.Nr. 11.13; frdl. Hinweis von Friedrich Kobler, Olching).

Brücken wurden als Bereich der städtischen F. mit Tafeln kenntlich gemacht, die z.B. ein Beil und eine abgeschlagene Hand zeigen. Für Frankfurt am Main ist eine Tafel mit der Inschrift „Wer dieser Brücke Freiheit bricht, Dem wird sein frevel Hand gericht“ belegt. Dieser Spruch soll auch an Brücken in Dresden und Prag zu lesen gewesen sein: [4] S. 133.

Die Grenzen der durch Hzg. Heinrich XIV. gegründeten Neustadt F. in Landshut wurden durch die Anlage eines Stadtgrabens markiert und zugleich geschützt: [10] S. 14f.

Der Bereich der sog. „inneren Immunität“ des kirchlichen Grundbesitzes war vielfach durch eine eigene Mauer abgegrenzt; diese konnte auch durch das Spannen von Ketten ersetzt werden.

Die Immunität des 1071 gegründeten Stiftes St. Jakob in Bamberg war durch Mauern abgegrenzt und konnte durch das Jakobsberger Tor betreten werden. Die Bürgerhäuser an der Nordseite des ehem. Friedhofsgeländes des Stiftes entstanden nach dem Zuzug von Stadtbürgern in die wirtschaftlich begünstigte F. An ihrer Traufseite dienten Ketten der Absperrung des Geländes (Dkm.liste. Bayern IV, S. 5; zu den anderen Immunitäten dieser Stadt: Kdm. Bayern, Reg.bez. Ofr., 5: Stadt Bamberg, 3). Ketten als „Grenzsperre“ sind auch für die Speyerer Domimmunität belegt: [5] S. 703.

Weitere Beisp. für Gestalt und Grenzen von Domimmunitäten: Max Geisberg, Die Stadt Münster, T. 2: Die Dom-Immunität ..., Warburg 1976; Ursula Hoppe, Die Paderborner Domfreiheit ..., Mchn. 1975 (Münstersche MA-Schrn., 23); Holger Trimpert, Domimmunität und barocker Garten. ..., Arch. in Sachsen-Anhalt N.F. 1, 2002, S.161–168.

Die Grenze zur F. wurde dort in der Regel gekennzeichnet durch Tore mit Wappen (Abb. 3; zur Lage im 11. Jh.: Hans Hubert Anton und Alfred Haverkamp [Hgg.], Trier im MA, Trier 1996 [2000 Jahre Trier, 2], S. 171, Karte 4), Schilder und Grenzsteine. In einigen Fällen wurden vorhandene Denkmäler nachträglich auch für diese Funktion bestimmt.

So befindet sich in Speyer der sog. Domnapf seit 1930 wieder an der Grenze zur Domimmunität vor der Kathedrale (Abb. 2). Für 1314 ist ein „napf“ zum ersten Mal in der Richterordnung der Stadt für den Ort bezeugt, von dem aus eine verurteilte Frau einen Stein bis zum „altdeburgetor“ tragen mußte (Alfred Hilgard, Urk. zur Gesch. der Stadt Speyer, Strbg. 1885, S. 216, Nr. 282). Als Grenzmarkierung der Immunität wird der „napf“ ausdrücklich in einer Urk. Kaiser Karls IV. vom 20. April 1336 genannt ([9] Nr. 638, S. 646). Die Ratsherren der Stadt gaben dem lebenden wie dem toten Bischof nur bis zu dieser Stelle das Geleit. Bei der Amtseinführung des Speyerer Bischofs, wie sie für 1399 bezeugt ist, orientierte man sich bei der Aufstellung der Teilnehmer während des Zeremoniells an dem Grenzstein: „Item quatuor ordines mendicantes tempore susceptionis hujusmodi stabunt ex utraque parte viarum lapidearum infra emunitatem ab ecclesia majori usque ad nappen lapideum, donec episcopus pacis osculum recipiet ante nappen a praelatis ...“, zudem wird die Funktion des Napfs als Behälter für das Weingeschenk des Bischofs anläßlich dieses Ereignisses erwähnt ([9] S. 722), die wohl einzigartig für eine F.markierung gewesen sein dürfte. Die heutige Schale kann in das Jahr 1490 datiert werden: Sie zeigt das Wappen des Hochstiftes Speyer und des Bischofs Ludwig von Helmstadt (1478–1504). Darüber hinaus ist eine Inschrift überliefert, die auf einem Metallreif um den Beckenrand zu lesen war und – 1689 geraubt – 1981/1982 rekonstruiert wurde: „Quid velit (haec relegas) ut lanx cavus [wohl „novus“] iste cathinus, Dum novus Antistes Procerum comitante caterva Urbem hanc intrat eques, huc Bacchi munera fundit Virginis a templo; cleri simul Ecclesiarum Terminus et limes, stat libertatis asylum, Ut sit confugium [wohl „refugium“], portus et ara reis. 1490.“ (Christophori Lehmanni Chronica der Freyen Reichs Stadt Speier ..., FfM. 31698, S. 329b; vgl. Willhelm Molitor, Die Immunität des Domes zu Speyer, Mainz 1859, S. 77; Franz Xaver Remling, Gesch. der Bischöfe zu Speyer, Bd. 2, Mainz 1852–1854, S. 67).

Zum Zeichen der Aufhebung der geistlichen Immunität, als das linke Rheinufer Teil der französischen Republik geworden war, entfernten Revolutionäre den Domnapf und pflanzten dort den Freiheitsbaum auf (Franz Weckesser, Der Domnapf zu Speyer, Palatina. Heimatbl. der Pfälzer Ztg. und des Rhein. Volksbl. 34, 1930, S. 256f.; ältere Quellen und Beschreibungen: [5] S. 702f.).

Zu den Abbildungen

1. Wolfenbüttel, Hzg. August Bibl., Cod. Guelf. 3.1. Aug. 2° (Eike von Repgow, Sachsenspiegel), fol. 32v. Obersachsen, 3. V. 14. Jh. Nach: Faks. Sachsenspiegel. Die Wolfenbütteler Bilderhs., Bln. 1993. 2. Speyer, sog. Domnapf, Buntsandstein. Dm. Schale 2,65 m, H. Schalen mit Schaft 1,41 m. Foto Verf. 3. Trier, Torbogen, A. 17. Jh. Foto: Rita Heyen, Bisch. Generalvikariat Trier, Amt für kirchliche Dpfl., Archiv-Nr. RH02/11A. 4. Landshut, Burgfriedenssäule Hochbauamt, Bestandsplan 1974. Nach: [2] S. 385. 5. Weißenburg in Bayern, Steinrelief, 1766. Nach: Wilhelm Funk, Alte dt. Rechtsmale. Sinnbilder und Zeugen dt. Gesch., Bremen 1940, Abb. 79. 6. Halberstadt, Roland, Steinskulptur, 1433, Aufnahme vor 1944; Foto RDK. 7. Völkermarkt, Kärnten, Schwertarm, Stadtmus., Inv.nr. 963, Holz, gefaßt, 18. und 19. Jh., Schwertarm: 50 x 95 cm; Wappen: 35 x 25 cm. Nach: [6] S. 141, Abb. 5.

Literatur

1. Gustav Brachmann, Die Markt-Freyung, Oberösterr. Heimatbll. 20, 1966, H. 1–2, S. 3–62. – 2. Die Burgfriedenssäulen, Landshut 1976 (Hist. Bauwerke in Landshut, 2). – 3. Dt. Rechtswb. Wb. der älteren dt. Rechtssprache, Bd. 1ff., Weimar 1932ff. – 4. Eugen Ehmann, Markt und Sondermarkt. Zum räumlichen Geltungsbereich des Marktrechts im MA, Nbg. 1987 (Nürnberger Werkstücke zur Stadt- und L.gesch., 40). – 5. Kdm. Bayern, Pfalz 3. – 6. Günther Körner, 750 Jahre Stadt Völkermarkt. Klagenfurt 2001. – 7. Lex. Ma. – 8. Franz Xaver Rambold, Der Roland zu München, Bayer. Heimatschutz 27, 1931, S. 90f. – 9. Franz Xaver Remling, Urkundenbuch zur Gesch. der Bischöfe zu Speyer, Bd. 1, Mainz 1852. – 10. Alfred Rössler, Die Freyung mit St. Jodok in Landshut ., Landshut 1988.

Für Kap. II. lag Material von Hans Seeliger (†) vor.

Verweise