Feldkapelle

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englisch: Field-church; französisch: Chapelle de campagne, chapelle champêtre; italienisch: Capella di campagna.


Friedrich Kobler (1979)

RDK VII, 1078–1086


RDK VII, 1079, Abb. 1a und b. Berganger Krs. Ebersberg, 1635.
RDK VII, 1081, Abb. 2 a und b. Himmelsthür Krs. Hildesheim, 3. V. 18. Jh.
RDK VII, 1085, Abb. 3. Chrn. Gotth. Schönberg, Leipzig 1795.

I. Definition

Die F. ist ein Kirchengebäude, das zum einen bestimmt ist durch den niederen kirchlichen Rang: für den Privat-, aber nicht für den öffentlichen Gottesdienst, zum anderen durch die Lage abseits von Orten und Wohngebäuden („im Feld“; auch Flur-, Wald-, Alp-, Paßkapelle, Wegekapelle z. T.).

Die Bezeichnung F. („Veldt Capelln“) ist seit der 2. H. 17. Jh. belegt ([4] Teil 2 S. 249: 1675); andere Benennungen sind „auf dem Feld“ 1620 (ebd. Teil 1 5. 180), „ainschichtig ... Capellel“ 1614 (ebd. Teil 2 S. 190f.), auch Lagebezeichnungen: „Capellen außer (folgt Ortsname)“ 1644 (ebd. S. 201).

Die Lage kann die F. teilen mit den höherrangigen Kirchengebäuden Pfarr-, Filial-, Neben- und Wallfahrtskirche, auch mit dem *Heiligenhäuschen und dem Bildstock (RDK II 695–707). Gleicher niederer Rang (Jus canonicum: oratorium) kommt Kapellen auch anderer Lage zu (Hauskapelle, Friedhofskapelle; Gruftkapelle s. *Gruft; vgl. dazu auch Theod. Pachmann, Lehrbuch des Kirchenrechts ... 3. Bd., Wien 18532, S. 68). Eindeutige, scharfe Grenzen lassen sich zwischen F. und den genannten anderen Baulichkeiten nicht immer ziehen, oft wechselte der Rang (Beisp. die geforderte Degradierung der Wallfahrtskirche Maria Eck bei Siegsdorf, Obb., zur F. 1813: Edmund Wessig OFM Conv., Der Wallfahrtsort M. E., Würzburg 1975, S. 29ff., bes. S. 50; zu F. als Ursprungsbau von Wallfahrtskirchen s. Sp. 1084).

Von F. kann man mit einer gewissen Sicherheit vom ausgehenden 14. Jh. an sprechen; von da an finden sich vereinzelt auch sog. Stiftungsurkunden [3, S. 19]. Blütezeiten des F.baus waren, nach der Überlieferung zu urteilen, das 17. und 18. Jh., dann – nach einer mit Aufklärung und Säkularisation zusammenhängenden Unterdrückungsperiode (vgl. [3] S. 36ff.) – die Zeit nach 1820/30.

Von der früh- und hochma. Eigenkirche (RDK IV 963–66) mit z. T. vergleichbarem Eigentums- und Verfügungsrecht (z. B. wegen Errichtung auf eigenem Grund) ist die F. durch ihre kirchliche Rechtsstellung unterschieden: die Eigenkirche, in der Regel im Ort oder bei bzw. in einem Gebäudekomplex, hat den Rang und die Funktion einer Dom-, Kloster-, Pfarr- oder wenigstens Filialkirche mit vom Eigentümer angestellten und unterhaltenen Geistlichen. Gelegentlich wird die Errichtung von F. als Nachfolgeerscheinung des Eigenkirchenwesens angesehen (vgl. dazu [3] S. 1ff., 67ff.); beweiskräftiges Urkundenmaterial dafür fehlt, ein schlüssiger positiver Beweis liegt bis jetzt nicht vor.

II. Kirchenrecht

Nach kath. Kirchenrecht gehört die Errichtung einer F. zu den frommen und religiösen Werken, ist mithin jedem Gläubigen gestattet [2, S. 71]. Kirchliche Bestimmungen enthalten Vorschriften über die Errichtung, Beschaffenheit, Unterhaltung und den Gebrauch von F.; diese – im folgenden genannt – wurden nachweisbar seit dem 18. Jh. gehandhabt, dürften aber ältere Praxis fortführen.

Ehe das Ordinariat die Errichtung einer F. gestattete, mußte ihr baulicher Unterhalt sichergestellt sein; dies geschah in Form einer Mitgift (Hypothek auf das Haus des Eigentümers; Zinskapital), die in angemessenem Verhältnis zu den anfallenden Kosten stehen sollte. Die Zustimmung zum Bau erfolgte außerdem erst nach baurechtlicher Genehmigung durch die staatlichen Behörden ([5] S. 151 Nr. 494, S. 341 Nr. 174; [3] S. 69). Die Benutzung der F. gilt als allgemein und öffentlich (wie es im Sinne des Jus canonicum für öffentliche Kap. mit Einweihungsakt festgelegt ist: ebd.; Kriterien für die im Jus can. definierten Rangstufen der Oratorien sind auf F. nur bedingt anwendbar). Pfarrfunktionen jedoch dürfen nicht wahrgenommen werden, insonderheit keine Meßfeier (nur nach ausnahmsweise erteilter Lizenz, s. Sp. 1084f.), keine Sakramentspende, keine Palmenweihe etc. Untersagt ist ferner, einen Opferstock aufzustellen (obwohl solche in F. bekannt sind: [4] Teil 2 S. 435; [3] S. 29f.), Patrozinium oder andere Feste zu feiern (ebd. S. 118f.). Zur Erweiterung oder Erneuerung bedurfte es erneuter staatlicher und kirchlicher Genehmigung – was freilich nicht immer beachtet wurde (die ohne herrschaftliche Genehmigung 1766 größer neu erbaute Sebastianskap. in Aigis, Allgäu, sollte auf Anweisung der kaiserl. Kanzlei abgebrochen werden; erst eine Bittschrift an die Kaiserin wendete dies ab: Inv. Bayern, Schwaben 8 S. 77); die Zustimmung zur Erweiterung hing auch von einer Erhöhung der Mitgift ab ([3] S. 25f., 75, 78 u. ö.; [5] S. 121, 617 und 621; Jakob Mois, Amperland 9, 1973, 364–66). Ruinöse F., die kein Vermögen (mehr) besaßen, mußten abgebrochen werden ([5] S. 121, Nr. 494; Epitome constitutionum ecclesiasticarum dioeceseos Frisingensis ..., Freising 1789, S. 37 und 12.; zur Frage der Baulast bei „entbehrlichen“ Kap. s. [3] S. 99ff.; ferner [2] S. 628). Auch der Bauherr, auf dessen Grund die F. steht, konnte diese ohne weiteres abbrechen, sofern sie nicht benediziert war und/oder noch Stiftungsvermögen besaß [3, S. 76].

In den protestantisch gewordenen Gebieten ist über F. nichts bekannt, Rechtsvorschriften bestimmen die Aufhebung von „überflüssigen ... F.“ (so in Württ. 1555; vgl. Zs. f. Württ. L.gesch. 12, 1953, 305). Seit dem späten 18. Jh. gibt es in Schloßparks Kapellen als Gartenarchitekturen (dazu Sp. 1083; Beisp. etwa die vor 1793 err. Kap. in Stuttgart-Hohenheim: Dieter Hennebo und Alfred Hoffmann, Gesch. der dt. Gartenk., Bd. 3, Hbg. 1963, S. 84 Abb. 27).

III. Aussehen, Ausstattung

A. Allgemein

In der Regel sind F. kleine abgeschlossene Gebäude, von lokalen Baumeistern oder Maurern über einfachem Grundriß in schlichten Formen errichtet (Abb. 2; Ausnahmen s. Abschnitt B).Das Lhs. ist normalerweise über Rechteckgrundriß erstellt und bei Wandgliederung oft zweijochig angelegt, der Altarraum über Halbkreis oder Polygon erbaut (Abb. 1 b) und meist eingezogen; Zentralbauten ohne ausgeschiedenen Altarraum sind selten (über Sechseck die F. bei Umratshausen, 1670: [4] Teil 2 S. 281; über Quadrat die Leyendecker Kapelle in Rüdesheim-Eibingen, 1713–14: Inv. Hessen, Rheingaukreis S. 345). Gelegentlich ist die Wand kurviert geführt (Kap. von Oberjoch Gde. Hindelang, 1732: Inv. Bayern, Schwaben 8 S. 578). Zur Wölbung verwendete man oft Holz (Beisp. die Jodlbauersche F. bei Griesbach, Ndb., 1837: Statist. Beschr. der Diöz. Passau ... 1913, Passau 1914, S. 156). Ein oft vorhandener eigener Vorraum, eine offene Vorhalle oder ein Vordach hat die Funktion auch des Wetterschutzes (im Nützlichkeitsdenken des 19. Jh. ausdrücklich genannter Grund der Erhaltung [„Rastkap.“], vgl. [3] S. 38; s. auch Kirchl. Handlex. Bd. 1, Mchn. 1907, Sp. 1438). Dachreiter sind häufig (Abb. 1 a), kleinere Türme gibt es nur ausnahmsweise (Kap. Unserer Lieben Frau in Mühldorf bei Halfing, Obb., 1831: [4] Teil 3 S. 256f.; vgl. auch Inv. Österr. 35, S. 139, Abb. 134, Bau von 1838 mit O-Turm; das Recht des Glockenläutens kommt Privatoratorien nicht zu: Kirchl. Handlex. a.a.O. Sp. 1713f.; s. auch Glocke). Ebenso selten sind Sakristeien.

Eine höchst merkwürdige Mischform von F. und Heiligenhäuschen entwarf Leo von Klenze, Anweisung zur Archit. des chr. Cultus, Mchn. 1834, Taf. 36,2, und bemerkt S. 39, „wir hoffen nicht, von Unbefangenen ... getadelt zu werden“: eine Viersäulenvorhalle nach toskanischer Art mit Giebel liegt vor einem dreigeteilten Raum über Querrechteck; der Mittelraum mit Marienaltar ist zur Vorhalle offen, die Seitenräume dienen als „geschlossene Betplätze“.

Baumaterial war das ortsübliche: Feldstein (s. Feldsteinbau), Bruchstein, Haustein, Backstein, massiv oder als Fachwerkbau (Bergkap. bei Rimpach, 1736: Alfons Kasper, K.wanderungen im N-Allgäu [= Oberschwaben/Allgäu Bd. V], Schussenried 1966, S. 40f.). Holz als Baumaterial war staatlicher- wie kirchlicherseits nicht gern gesehen, das Privileg des Meßlesens (s. Abschnitt IV) für hölzerne F. nicht erreichbar ([3] S. 30; aus Holz wurde 1708 mit bischöfl. Erlaubnis die Marienkap. in Reute Krs. Sonthofen errichtet: Inv. Bayern, Schwaben 8 S. 731).

Kirchliche Bauvorschriften für F. gab es nicht (zu Holz s. oben), doch drangen die Ordinariate darauf, die Würde des Ortes zu beachten (vgl. [5] S. 121 Nr. 494 [1755] und 617; F. mußten verschließbar sein: [3] S. 66; J. Mois a.a.O. [Sp. 1081]). Die in der Regel in Dtld. straff organisierten Landesbaubehörden erließen erst nach 1800 Bauvorschriften auch für F. [3, S. 16 und 135] und machten baupolizeiliche Auflagen (z. B. Verbot der Holzschindeldeckung im Unterdonaukreis Bayerns 1832: ebd. S. 55). Die Forderung, F. „fortan im guten Style“ zu errichten, führte um M. 19. Jh. mehrernorts zu Streit: Änderung eingereichter Baupläne (deren Vorlage bei den Staatsbehörden war kirchlicherseits verlangt, vgl. [5] S. 341) oder Ersatz dieser Pläne durch Entwürfe seitens der Regierung läßt sich ebenso nachweisen (z. B. Inv. Bayern, Schwaben 8 S. 151, 161) wie nachträgliche Abänderung von Bauformen bei ohne Genehmigung erstellten F. (Rundbogenfenster mußten durch spitzbogige ersetzt werden: ebd. S. 70). Mit der plangerechten Ausführung nahm man es M. 19. Jh. sehr genau [3, S. 137].

Ausgestattet sind F. meist mit einer nicht konsekrierten gemauerten Altarstipes samt aufgesetztem Retabel oder Heiligenbild und einem Gestühl; sonstiges wechselte nach verfolgter Absicht.

B. Kap. in PArkanlagen

F. wurden öfters in Schloßparks errichtet (auch wenn im Schloß selbst eine Hauskap. bestand). Eine solche in Winhöring ist seit 1532 urkundlich genannt (Statist. Beschr. a.a.O. [Sp. 1082] S. 275); Anton Fugger erbaute 1582 im Garten seines Schlosses in Hainhofen eine Kap. (Das Bisthum Augsburg hist. und statist. beschr., Bd. 2, bearb. von Anton Steichele, Augsburg 1864, S. 66); vgl. auch RDK VI 1211.

Im späten 18. und im 19. Jh. waren diese in Landschaftsgärten sehr beliebten Kap. architektonisch nicht selten aufwendig (Abb. 3; Aubin-Louis Millin, Dict. des B.-A., Bd. 1, Paris 1806, S. 231: „un air d'antiquité“) und sind oft frühe Beisp. für das Auftreten historischer Stilformen (etwa der Gotik, s. Chrn. Cajus Laurenz Hirschfeld, Theorie der Gartenk., Bd. 3, Lpz. 1780, S. 108; Joh. Friedr. Grohmann, Kleines Ideenmagazin für Gartenliebhaber ..., Lpz. o. J. [1805], Taf. 14). Was Lage und Aufwand angeht, darf Ch. C. L. Hirschfelds Empfehlung Allgemeingültigkeit beanspruchen (a.a.O. S. 108f. und Bd. 5, Lpz. 1795, S. 38–40; vgl. auch Stieglitz Bd. 3, 1796, S. 72ff.).

Sie sollten in Abgelegenheit und Stille, in Dunkelheit zwischen Bergen und Felsen stehen, „von alten Eichen oder edlen emporstrebenden Platanen umschattet“ (Hirschfeld S. 39), um die Seele zu rühren und „heilige Ehrfurcht“ zu erwecken – konfessionslose Stimulantien. „Alle Pracht, alle Üppigkeit der Verzierung“ sollte fehlen (S. 109), damit nicht Bewunderung erregt werde (so Millin a.a.O.). – An Ausstattung schlug Hirschfeld vor „ein hohes Gewölbe mit wenigen allegorischen Bildern, ein Altar mit einem Gemälde, das die Anbetung unterstützt, an der Wand eine Inschrift, welche die Heiligkeit des Ortes empfinden lehrt, eine gemäßigte Erleuchtung des ganzen innern Bezirks“ (S. 109; „Pietati sacrum“ lautete die Inschrift der 1812 erneuerten Annakap. im Park von Kleinskai [Mala Skala] bei Gablonz a. d. N., N-Böhmen: Franz Ferd. Effenberger, Felsen-Pantheon und Natur-Park auf der Herrschaft Kleinskal in Böhmen, Leitmeritz 1828, S. 190f.).

In gotisierenden Kap. waren ma. Ausstattungsstücke beliebt: die Fenster der Kap. im Park von Stuttgart-Hohenheim, von Nicolaus Friedr. Thouret, hatten Scheiben mit Glasmal. „aus den besten Zeiten dieser jetzt verlorenen Kunst ... Alle Sculpturverzierungen ... und selbst der mit großen Leichensteinen ... bedeckte Fußboden, alles ist wirklich aus der Zeit“ (Hirschfeld a.a.O. Bd. 5 S. 350).

Die Kap. dienten gelegentlich als Grablege (vgl. Müller-Mothes Bd. 1 S. 396): Begräbniskap. im Park von Muskau, Entw. Schinkels 1831, (Schinkelwerk, Schlesien S. 40–42, Abb. 29 bis 31).

IV. Anlässe der Errichtung

Die Erbauung einer F. ist ein Akt der Devotion (meist eines Einzelnen) oder die Erfüllung von Gelübden [4, Teil 1 S. 230, Teil 3 S. 193ff.]. Besonders häufig hängt die Errichtung mit einem (verehrten) heiligen Bild (Beisp. bei [3] S. 28–30) zusammen; nicht selten waren F. Vorgänger von Wallfahrtskirchen, vgl. [4] Teil 1 S. 218f., Teil 2 S. 190f.; Bruno Neundorf er, 99. Ber. des Hist. Ver. Bamberg, 1963, 1ff., bes. S. 113–15; Ludw. Dorn, Die Wallfahrten des Bistums Augsburg, Augsburg 1961, S. 24, 28, 111). Personengruppen setzen sich für F. ein, um für die nur beschwerlich erreichbare Pfarrkirche einen gewissen Ersatz zu haben (Beisp.: Arzbach bei Bad Tölz, 1734: [3] S. 25f., auch S. 51; für die Florianskap. bei Oberaudorf am Inn, um 1710 errichtet, lehnte das Ordinariat die Meßlizenz ab, da die große Entfernung zur Pfarrkirche nicht gegeben war: [4] Teil 1 S. 215f.). Solche F. behandelte man – gleich Ortskapellen – wie Filialkirchen, vor allem, wenn das Privileg des Meßlesens erteilt war.

Dieses Privileg zog Visitationen der F. und ihre Benedizierung nach sich (gemäß Dekret des Konzils von Trient, sessio XXII: Frz. Xaver Wernz S.J., Jus decretalium, Bd. 3,2, Rom 1908, S. 100, auch S. 105); es konnte zeitlich befristet sein ([4] Teil 1 S. 230: 1658 auf 5 Jahre erteilt) und galt nicht an höheren Festen und nur für eine Messe pro Tag oder eine Wochenmesse (F. X. Wernz a.a.O.; [3] S. 149 und 90). Paramente sollten vorhanden sein [3, S. 90].

F. waren auch Ziel von Prozessionen und wurden ihretwegen erstellt (Kap. zu den Sieben Zufluchten bei Niederaschau, Obb., 1687: [4] Teil 2 S. 354; [3] S. 52); in Kleinkitzighofen Krs. Kaufbeuren waren je eine F. (eine 1699 err., die anderen um 1730) nach jeder der 4 Himmelsrichtungen Leseorte der Evangelien am Fronleichnamsfest (Das Bistum Augsburg hist. und statist. beschrieben, Bd. 8, bearb. von Alfr. Schröder, Augsburg 1912, S. 342). Der Verehrung heiliger Bilder stand man kirchlicherseits zurückhaltend gegenüber (vgl. [5] S. 618); bei fehlender Anerkennung entstanden an manchen F. „heimliche“ Wallfahrten von lokaler Bedeutung (vgl. die Sebaldikap. bei Helfenbrunn, 1697 neu erbaut: Rud. Goerge, Amperland 11, 1975, 78 bis 81; [4] Teil 2 S. 190f., Teil 3 S. 282ff.; auch [3] s. 31–35).

Zu den Abbildungen

1 a und b. Berganger Krs. Ebersberg, Obb., Schwedenkap., Ansicht und Grundriß. 1635 err. Fot. Bayer. L. A. für Dpfl. (a) und nach Inv. Bayern, Obb. S. 1339 (b).

2 a und b. Himmelsthür Krs. Hildesheim, Flurkap., Außen- und Innenansicht. 3. V. 18. Jh., Ausmalung E. 19. Jh. Fot. Niedersächs. Verwaltungsamt – Dpfl., Hannover.

3. Christian Gotthelf Schönberg, Parkkap., Nachstich nach Marie-Joseph Peyre, Oeuvres d'Archit., Paris 1765, Taf. 12. Kupferstich (11,2 × 12,9 cm) aus Ch. C. L. Hirschfeld a.a.O. (Sp. 1084) Bd. 5 S. 39. Nach dem Original.

Literatur

1. Augustin Arndt S.J., Die Rechtsverhältnisse der Oratorien, Archiv für kath. Kirchenrecht 72, 1894, 63–110, 335–74, 434–63. – 2. Rud. Ritter von Scherer, Hdb. des Kirchenrechts, 2. Bd., Graz und Lpz. 1898. – 3. Traugott Siegfried Scherg, Die rechtl. Stellung der Hof- und Feldkap. in Obb. insbes. im 18. und 19. Jh., Diss. jur. Erlangen 1960.

Ferner wurde verwendet: 4. Peter von Bombard, Die Kdm. der Stadt und des L.krs. Rosenheim, Teil 1–3 (= Quellen und Darstellungen zur Gesch. der Stadt und des L.krs. Rosenheim II, 1–3), Rosenheim 1954–64. – 5. Jos. Lipf, Oberhirtl. Verordnungen und allg. Erlasse für das Bisthum Regensburg v. J. 1250–1852, Regensburg 1853.

Verweise