Eid

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englisch: Oath; französisch: Serment; italienisch: Giuramento.


Richard Baumann (1956)

RDK IV, 926–931


RDK IV, 927, Abb. 1. Bayeux, Ende 11. Jh.
RDK IV, 929, Abb. 2. Maastricht, Ende 12. Jh.
RDK IV, 929, Abb. 3. Tangermünde, 1461.
RDK IV, 931, Abb. 4. Philippe de Champaigne, 1634, Toulouse.

Der E. ist die Bekräftigung einer Aussage oder eines Versprechens. Nach den äußeren Formen werden, je nach Ablegung, Sach-, Wort- und gemischte E. unterschieden. Dazu kommt der körperliche E. auf ein bestimmtes Ding. Schon der antike Begriff des E. enthielt neben der Bitte um den Segen und Beistand der Gottheit beim richtigen E. die Selbstverfluchung des Schwörenden für den Fall des absichtlichen Falsch-E. Griechen und Römer waren darin gleicher Auffassung.

Das Hauptgewicht bei der E.-Ablegung wurde auf die Gebärden der Hand gelegt. Zunächst dienten Hände bzw. Finger dem zauberischen Betasten der E.-Gegenstände, so daß das Berühren mit den Zeigefingern zum Begriff Schwören gehörte. Ist ein solcher E.-Gegenstand nicht vorhanden, wird die Hand so vorgestreckt, als wenn er vorhanden wäre; schließlich hielt man die Hand empor. E.-Ableistungen kommen mit der ausgestreckten, flachen Hand, ferner mit einem, zwei oder drei ausgestreckten Fingern vor. Eine der ältesten E.-Arten – schon Abraham in der Genesis und der Engel in der Apokalypse des Johannes schwören so – ist der Schwur gegen die Sonne. Eine prachtvolle E.-Zeremonie dieser Art bietet das Denkmal von Sippar (Frz. Jos. Dölger, Die Sonne der Gerechtigkeit und der Schwarze, Münster 1918, Taf. im Anhang). Dargestellt ist die mächtige Sonnenscheibe, die auf einem Thron ruht. Ein Mann umfaßt den Fuß des Sonnenthrones, der zweite erhebt die rechte Hand, der dritte beide Hände; gleich drei Arten der E.-Ablegung sind hier dargestellt. Noch in der Antike und im Urchristentum bestand die E.-Formel im Erheben der rechten Hand bzw. beider Hände oder im Berühren des Altars.

Aus dem jüdischen Ritus mit der Berührung der Gesetzesrolle entwickelte sich der E. mit Berührung der Evangelien; er ist seit 4. Jh. bezeugt und bis zum 18. Jh. üblich. Beide Hände legt der Herzog Henri d’Orléans auf einem Ölbild des Philippe de Champaigne (Abb. 4) im aufgeschlagenen Evangeliar auf eine Kreuzigungsdarstellung. Eine häufig gebrauchte, schon im Früh-MA bekannte Form der E.-Ablegung war das Berühren eines Reliquienschreins bzw. das Ausstrecken der Hände darüber. Der Heilige oder die Heiligen sollten damit zum E.-Helfer angerufen werden. Auf ein solches Reliquiar zeigt ein E.-Empfänger in einer Illustration der Dresdener Sachsenspiegelhandschrift. Ein gotischer Reliquienkasten (19 × 33 × 40 cm, 1612 übermalt), der bei der E.-Ablegung vor dem Niedergericht verwendet wurde, befindet sich heute noch im Lübecker Annen-Mus., einen anderen (11 × 17 × 16 cm, Messing, 1461 von Val. Pust) verwahrt das Museum in Tangermünde Lkrs. Stendal (Abb. 3). – In der Kirche U. L. F. zu Maastricht befindet sich ein Steinrelief des 12. Jh., das die Eidesleistung auf Reliquien schildert (Abb. 2): vor einem, auf einem Faldistorium thronenden König oder Kaiser kniet ein junger Mann; er berührt mit seiner rechten Hand ein Reliquien umhüllendes Tuch, das auf einer kleinen Säule liegt, die Linke hält er vor die Brust. Hinter dem König steht ein Mann, der ein Schwert emporhält; als besonderer Hinweis darauf, daß erst die Anwesenheit des Mannes mit gezücktem Schwert dem Eid Rechtsgültigkeit verleiht, trägt die Waffe die Inschrift GLADIVS. Zur historischen Deutung der Darstellung vgl. De Monumenten van Geschiedenis en Kunst in de Provincie Limburg I, Den Haag 1938, S. 508.

Beide Arten zusammen, der E. auf Reliquiar und auf Evangelienbuch, finden sich auf dem Teppich von Bayeux (Abb. 1): Graf Harold muß dem thronenden Hzg. Wilhelm von der Normandie schwören, daß dieser Anspruch auf Englands Königsthron habe. Mit Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand berührt er das auf einem mit Teppichen verkleideten Gestell stehende Schreinreliquiar, während er die linke Hand ausgestreckt auf das auf einem Lesepult ruhende Evangeliar legt. – Mit dem Nachlassen der Heiligenverehrung kam man jedoch immer mehr davon ab, E.-Gegenstände zu benutzen; man ging dazu über, bei der Anrufung der Dreifaltigkeit als äußeres sichtbares Symbol drei Finger zu erheben. In dieser Form wird die E.-Ablegung in Historienbildern häufig dargestellt (z. B. auf Bildern vom Rütlischwur).

In gewisse Beziehung zum E. sind die Votivhände zu bringen, die – schon in der Antike bekannt – heute noch in den Wallfahrtskirchen als Votivgabe bei Krankheiten aufgehängt werden. Bei den Votivhänden, die seit dem ausgehenden MA mit drei ausgestreckten Fingern dargestellt werden, ist an das Gelübde oder den E. des Opfernden zu denken. Eiserne Schwurhände waren häufig als Ablösung für eigentlich verwirktes Handabschlagen bei Meineid gebräuchlich; sie wurden am Pranger aufgehängt. In Stein eingehauen bedeutet die Schwurhand das Burgfriedenszeichen. Unter den eigentlichen E.-Gegenständen ist die Schwurhand als Bekrönung des sog. Schwurstabes zu finden, der bei der E.-Ableistung, vor allem beim Amts-E., berührt werden mußte.

Der E.-Verwarnung dienten die mehr oder minder kunstreich ausgestatteten E. -Tafeln, die in der Gerichtsstube prangten und mit Wort und Bild die Wichtigkeit des E. und die schweren Folgen des Mein-E. darstellten. Im MA noch in allen deutschen Gauen zu finden, zeigten sie meist den E. als den wichtigsten Augenblick eines noch nicht durch Urteil beendeten Prozesses. Das bekannteste Schwurbild ist die E.-Tafel in der Ratsstube zu Wesel. Vor dem Schöffenstuhl, den sechs bartlose Schöffen mit bedecktem Haupt, in ihrer Mitte in einem prachtvollen pelzverbrämten Goldbrokatgewand der Richter, einnehmen, steht ein junger, dumm aussehender Angeklagter, um einen E. zu leisten. Daneben sind aber auch noch die Einblattdrucke zu erwähnen, die sich mit der E.-Verwarnung befassen und die besonders geeignet waren, volkstümliche Deutungen allgemein zu verbreiten.

Zu den Abbildungen

1. Bayeux, Museum, Bildteppich mit Darstellung der Eroberung Englands durch die Normannen, Ausschnitt: Harold beschwört vor Hzg. Wilhelm v. d. Normandie dessen Anspruch auf den englischen Thron. Farbige Stickerei, Wolle auf Lwd., 50 cm h. Ende 11. Jh. Nach „La tapisserie de Bayeux“, hrsg. v. André Lejard, Paris 1947.

2. Maastricht, Pfarrkirche U. L. F., Steinrelief, ehem. in der Apsiswand, jetzt am NW-Portal. 87 × 87 cm. Ende 12. Jh. Fot. Stoedtner 191 328.

3. Tangermünde Lkrs. Stendal, Museum, Schwurkasten mit Darstellung der Muttergottes und der 14 Nothelfer. Messing, vergoldet, 16 cm h., 17 cm l., 11 cm br. 1461 von Valentin Pust. Fot. Inst. f. Dpfl. Halle 6169.

4. Philippe de Champaigne, Aufnahme des Henri d’Orléans, Duc de Longueville, in den Orden du St.-Esprit am 14. 5. 1633. Öl auf Lwd., 2,93 × 4 m. Toulouse, Mus. des Augustins (vgl. Ausst.Kat. „Phil. de Champaigne“, Paris 1952, Nr. 7). 1634. Fot. Archives photographiques, Paris, 11 316.

Literatur

1. Norb. Krause, Der Eid im Volksleben, „Am Urquell“ 3, 1892, 303f. – 2. R. Hirzel, Der Eid. Beitrag zu seiner Gesch., Lpz. 1902. – 3. Karl von Amira, Die Handgebärden in den Bilder-Hss. des Sachsenspiegels, München 1905. – 4. Rich. Lasch, Der Eid. Seine Entstehung und Beziehung zu Glaube u. Brauch der Naturvölker, Stuttgart 1918. – 5. Buchberger 3, 586–91 (K. Hilgenreiner). – 6. Eberhard Frhr. von Künßberg, Rechtliche Volkskunde, Halle a. d. S. 1936. – 7. Ders., Schwurgebärde und Schwurfingerdeutung (= Das Rechtswahrzeichen 4), Freiburg i. Br. 1941. – 8. Ursula Lederle, Gerechtigkeitsdarstellungen in dt. und niederländischen Ratshäusern, Diss. Heidelberg, Philippsburg 1937, S. 61–64. – 9. Karl Frölich, Stätten ma. Rechtspflege auf südwestdt. Boden, Tübingen 1938. – 10. Wilh. Funk, Alte dt. Rechtsmale, Bremen 1939. – 11. Karl von Amira und Claudius von Schwerin, Rechtsarchäologie, Bln. 1943, Reg. S. 245.

Verweise